Die datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers sind durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
Die Art der zu verarbeitenden Daten und die Kategorien der betroffenen Personen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen der jeweils vom Kunden beauftragten DATEV- Leistungen und den dazugehörigen Datenschutz- Steckbriefen. Diese sind unter www.datev.de abrufbar.
Die Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass ein angemessenes oder vertraglich vereinbartes Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Eine Beschreibung der technisch-organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers findet sich im Anschluss an diese Bedingungen.
Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion mit dem Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sein Aufwand zu seinen jeweiligen gültigen Stundensätzen vergütet.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber mit einer Frist von drei Wochen. Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben.
Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.